KI-Governance mit nachweisbaren Kontrollen
12 Min. Lesezeit
Jetzt lesenDie meisten Mittelständler sind Betreiber, nicht Anbieter. Welche Pflichten wann greifen, was der Digital Omnibus 2026 an Fristen verschoben hat — und welcher Vertragsfehler Unternehmen unbemerkt zum Anbieter macht.
Wer fremdentwickelte KI-Systeme beruflich einsetzt, ist Betreiber im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1689 — und trägt eigene Pflichten. Seit Februar 2025 gelten die Verbote des Art. 5 und die Kompetenzpflicht des Art. 4. Ab dem 2. August 2026 greifen die Transparenzpflichten des Art. 50. Die Hochrisiko-Pflichten des Art. 26 wurden durch den Digital Omnibus 2026 verschoben: auf Dezember 2027 für Anhang-III-Systeme, auf August 2028 für produktintegrierte Systeme. Die Führungsaufgabe jetzt: Inventar aufbauen, Rollen klären, Transparenzfälle umsetzen, Hochrisiko-Kandidaten juristisch prüfen und Lieferverträge nachschärfen.
Der 2. August 2026 ist der nächste harte Stichtag: Dann gilt die Verordnung in ihrer Hauptgeltung, einschließlich der Transparenzpflichten für Chatbots und KI-generierte Inhalte. Zugleich hat der europäische Gesetzgeber im ersten Halbjahr 2026 die Hochrisiko-Fristen entzerrt. Nach der Trilog-Einigung vom 7. Mai 2026 haben Parlament (16. Juni) und Rat (29. Juni) den Digital Omnibus on AI angenommen; die Amtsblatt-Veröffentlichung wird vor dem 2. August 2026 erwartet.
Diese Gemengelage erzeugt zwei Fehlreaktionen. Die eine Fraktion liest „Verschiebung“ und legt das Thema wieder weg, obwohl Verbote, Kompetenz- und Transparenzpflichten längst oder bald gelten. Die andere Fraktion baut in Panik Vollprogramme für Systeme, die nie hochriskant waren. Beides kostet Geld. Die Alternative ist eine saubere Zuordnung: Welche Rolle haben wir je System, welche Risikoklasse hat das System, und welches Datum gilt dafür? Genau diese drei Fragen strukturieren diesen Beitrag.
Die Verordnung unterscheidet in Art. 3 mehrere Akteure. Anbieter entwickelt ein KI-System oder lässt es entwickeln und bringt es unter eigenem Namen in Verkehr. Betreiber verwendet ein KI-System in eigener Verantwortung im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit. Daneben stehen Einführer und Händler. Für den Mittelstand ist die Betreiberrolle der Regelfall: eingekaufte Assistenten, Chatbots, Prognosewerkzeuge, eingebettete KI in Standardsoftware.
Die Rolle ist aber keine Eigenschaft des Unternehmens, sondern des einzelnen Systems. Dasselbe Unternehmen kann für sein CRM-Add-on Betreiber sein und für ein selbst entwickeltes Kundenportal Anbieter. Deshalb gehört die Rollenhypothese in jedes Inventar, pro System, nicht pauschal.
Gefährlich wird der Rollenwechsel nach Art. 25. Ein Betreiber wird rechtlich zum Anbieter eines Hochrisiko-Systems, wenn er es unter eigenem Namen oder eigener Marke anbietet, es wesentlich verändert oder seine Zweckbestimmung so ändert, dass es zum Hochrisiko-System wird. Dann treffen ihn die vollen Anbieterpflichten, inklusive Konformitätsbewertung und technischer Dokumentation. Der ursprüngliche Anbieter muss zwar mitwirken und Unterlagen bereitstellen. Die Verantwortung liegt aber beim neuen Anbieter.
Die teuerste Klausel des AI Act steht in Art. 25, und die meisten Unternehmen, die sie trifft, haben nie beschlossen, Anbieter zu werden. Sie haben nur ein eingekauftes Modell „ein bisschen angepasst“.
Praktisch heißt das: Feintuning eingekaufter Modelle, tiefe Eingriffe in Systemlogik und jede Umwidmung in sensible Einsatzfelder brauchen vorab eine Rollenprüfung. Ein Satz im Änderungsprozess genügt: Keine wesentliche Änderung an KI-Systemen ohne dokumentierte Einschätzung, ob Art. 25 greift.
Die zweite Achse ist die Risikoklasse. Vier Kategorien strukturieren die Pflichten, und sie gelten unabhängig voneinander, ein System kann zugleich transparenzpflichtig und hochriskant sein.
Verbotene Praktiken nach Art. 5 sind seit dem 2. Februar 2025 untersagt. Dazu zählen unter anderem manipulative Techniken mit erheblichem Schadenspotenzial, Social Scoring, ungezieltes Auslesen von Gesichtsbildern und Emotionserkennung am Arbeitsplatz. Die Europäische Kommission hat am 4. Februar 2025 Leitlinien mit Beispielen zu allen acht Verbotstatbeständen veröffentlicht. Für Betreiber besonders relevant: Emotionserkennung in Beschäftigungskontexten kann auch eingekaufte Analyse-Tools betreffen.
Hochrisiko-Systeme nach Art. 6 in Verbindung mit Anhang III umfassen unter anderem Beschäftigung und Personalmanagement, Kreditwürdigkeitsprüfung, Bildung sowie kritische Infrastruktur. Hier sitzt der Kern der Betreiberpflichten des Art. 26, mit den verschobenen Anwendungsdaten, dazu gleich mehr. Daneben stehen produktintegrierte Hochrisiko-Systeme nach Anhang I, etwa in Maschinen und Medizinprodukten.
Transparenzpflichtige Systeme nach Art. 50 bilden die dritte Kategorie: Chatbots müssen sich als KI zu erkennen geben, synthetische Inhalte und Deepfakes sind zu kennzeichnen. Diese Pflichten treffen ausdrücklich auch Betreiber und gelten ab dem 2. August 2026. Alles Übrige fällt unter minimales Risiko ohne verpflichtendes Programm, dort bleibt nur die allgemeine Kompetenzpflicht des Art. 4, die seit Februar 2025 für alle Anbieter und Betreiber gilt.
Die Verordnung trat am 1. August 2024 in Kraft und wird nach Art. 113 gestaffelt anwendbar. Der Digital Omnibus on AI ändert diese Staffelung an zwei Stellen. Stand 23. Juli 2026 ist er von Parlament und Rat angenommen, aber noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht; bis dahin gelten formal die ursprünglichen Fristen.
| Datum | Was gilt | Rechtsgrundlage | Konsequenz für Betreiber |
|---|---|---|---|
| 02.02.2025 | Verbotene Praktiken; KI-Kompetenz | Art. 5; Art. 4 | Nutzung prüfen, Schulungen nachweisen |
| 02.08.2025 | GPAI-Regeln, Governance, Sanktionsrahmen | Kap. V, VII, XII | Sanktionsregime steht; Modellanbieter in der Pflicht |
| 02.08.2026 | Hauptgeltung inkl. Transparenzpflichten | Art. 113; Art. 50 | Chatbot-Hinweise, Kennzeichnung synthetischer Inhalte |
| 02.12.2026 | Neues Verbot von NCII-/CSAM-Generierung; Kennzeichnungs-Übergang für Bestandssysteme endet | Digital Omnibus (Änderung Art. 5, Art. 50) | Bestands-Tools nachrüsten |
| 02.12.2027 | Hochrisiko-Pflichten für eigenständige Systeme (Anhang III) | Digital Omnibus (vorher 02.08.2026) | Art.-26-Programm für HR-, Kredit-, Bildungssysteme |
| 02.08.2028 | Hochrisiko-Pflichten für produktintegrierte Systeme (Anhang I) | Digital Omnibus (vorher 02.08.2027) | Maschinen, Medizinprodukte mit KI-Komponente |
Wichtig für die Planung: Die Verschiebung ist ein Eingeständnis fehlender harmonisierter Normen, keine inhaltliche Entschärfung. Die Pflichten kommen unverändert, nur später. Wer Hochrisiko-Kandidaten betreibt, gewinnt 16 Monate Umsetzungszeit, und verliert jede Ausrede für unvorbereitetes Warten.
Für Betreiber von Hochrisiko-Systemen definiert Art. 26 ein konkretes Betriebsprogramm. Die Kernpflichten: Verwendung gemäß der Betriebsanleitung des Anbieters; menschliche Aufsicht durch kompetente, befugte und unterstützte Personen; Kontrolle über die Relevanz und Repräsentativität der Eingabedaten, soweit der Betreiber sie steuert; Aufbewahrung der automatisch erzeugten Protokolle für mindestens sechs Monate; laufende Überwachung des Betriebs.
Dazu kommen Melde- und Informationspflichten. Bei Risiken oder schwerwiegenden Vorfällen sind Anbieter und Marktüberwachungsbehörde zu informieren und die Nutzung ist gegebenenfalls auszusetzen. Vor dem Einsatz am Arbeitsplatz sind betroffene Beschäftigte und ihre Vertretung zu unterrichten. Und Personen, über die ein Hochrisiko-System Entscheidungen mitprägt (abgelehnte Bewerber, abgelehnte Kreditanträge) müssen über den KI-Einsatz informiert werden. Für bestimmte Betreiber, insbesondere öffentliche Stellen, verlangt Art. 27 zusätzlich eine Grundrechte-Folgenabschätzung.
Diese Pflichten haben eine Nebenwirkung, die in Projektplänen oft fehlt: Sie sind ohne den Anbieter nicht erfüllbar. Betriebsanleitung, Protokollfunktionen, Update-Informationen und Auditunterstützung liefert der Hersteller, oder eben nicht. Verträge, die nur Leistung und Preis regeln, lassen den Betreiber mit seinen Nachweispflichten allein. In jede KI-Beschaffung gehören deshalb Klauseln zu Informationsfristen, Änderungsmitteilungen, Protokollzugang und Mitwirkung bei Behördenanfragen.
Wer im Sommer 2026 noch nicht pro System sagen kann, ob er Betreiber oder Anbieter ist, hat kein Rechtsproblem, sondern ein Führungsproblem. Die Rechtslage ist seit zwei Jahren veröffentlicht.
Der Sanktionsrahmen des Art. 99 setzt die Obergrenzen: bis 35 Mio. Euro oder 7 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes für verbotene Praktiken, bis 15 Mio. Euro oder 3 Prozent für Verstöße gegen sonstige Pflichten, bis 7,5 Mio. Euro oder 1 Prozent für Falschangaben gegenüber Behörden, jeweils der höhere Betrag, bei KMU der niedrigere. Realistischer als das Maximalbußgeld ist im Mittelstand allerdings der stillere Schaden: verlorene Ausschreibungen, weil Kunden Nachweise verlangen, die nicht existieren.
Bis Tag 30
Bis Tag 60
Bis Tag 90
Seit dem 2. Februar 2025 gelten das Verbot bestimmter KI-Praktiken (Art. 5) und die Pflicht zur KI-Kompetenz (Art. 4); seit dem 2. August 2025 die Regeln zu GPAI-Modellen, Governance und Sanktionen. Ab dem 2. August 2026 greift die Hauptgeltung, darunter die Transparenzpflichten des Art. 50. Die Hochrisiko-Pflichten wurden durch den Digital Omnibus 2026 verschoben: auf den 2. Dezember 2027 für eigenständige Systeme nach Anhang III und auf den 2. August 2028 für produktintegrierte Systeme nach Anhang I. Zum Redaktionsstand steht die Amtsblatt-Veröffentlichung des Omnibus noch aus.
Für einen typischen Betreiber im Mittelstand dominieren interne Aufwände, nicht Lizenz- oder Beratungskosten: ein Inventar mit Rollen- und Risikohypothese, Schulungen für KI-Kompetenz nach Art. 4, Transparenz-Umsetzung nach Art. 50 und Vertragsprüfung der KI-Lieferanten. Das ist mit vorhandenem Personal in einem Quartal leistbar. Teuer wird es in zwei Fällen: wenn Hochrisiko-Systeme nach Anhang III im Einsatz sind, weil dann Aufsichts-, Protokoll- und Meldepflichten nach Art. 26 aufgebaut werden müssen, und wenn Art. 25 greift und das Unternehmen ungeplant Anbieterpflichten inklusive Konformitätsbewertung übernimmt.
Nach Art. 99 drohen bis zu 35 Mio. Euro oder 7 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes bei verbotenen Praktiken, bis zu 15 Mio. Euro oder 3 Prozent bei Verstößen gegen sonstige Pflichten, etwa aus Art. 26, und bis zu 7,5 Mio. Euro oder 1 Prozent für falsche Angaben gegenüber Behörden. Es zählt jeweils der höhere Betrag; für KMU gilt der niedrigere. Relevanter als das Maximalbußgeld ist für viele Mittelständler der Vertriebsschaden: Kunden verlangen zunehmend AI-Act-Nachweise in Ausschreibungen, und wer sie nicht liefern kann, verliert Aufträge ohne jedes Behördenverfahren.
In drei Fällen nach Art. 25: wenn Sie ein Hochrisiko-System unter eigenem Namen oder eigener Marke anbieten, wenn Sie es wesentlich verändern oder wenn Sie ein System so umwidmen, dass es zum Hochrisiko-System wird. Dann treffen Sie die vollen Anbieterpflichten inklusive Konformitätsbewertung, Dokumentation und Risikomanagement. Praktisch relevant ist das etwa beim Feintuning eingekaufter Modelle oder beim Umbau eines Chatbots zur Bewerbervorauswahl. Vor jeder wesentlichen Änderung an eingekaufter KI gehört deshalb eine Rollenprüfung durch Recht oder externe Berater in den Prozess.
Mit einem Inventar aller KI-Systeme inklusive Rollen- und Risikohypothese. Das ist die Grundlage jeder weiteren Pflicht. Danach folgen drei Schritte: die Transparenzfälle nach Art. 50 identifizieren, weil diese Pflichten ab August 2026 greifen; die Hochrisiko-Kandidaten nach Anhang III markieren und juristisch prüfen lassen; die Verträge der wichtigsten KI-Lieferanten auf Informations- und Mitwirkungspflichten sichten. Ein benannter Owner mit Berichtsweg zur Geschäftsleitung hält das Programm zusammen. Wer diese vier Dinge bis Herbst 2026 erledigt, nutzt die verschobenen Hochrisiko-Fristen als Vorsprung statt als Aufschub.
Belegt sind alle Artikelnummern, Fristen und Sanktionsrahmen aus dem Verordnungstext (EU) 2024/1689 sowie der Verfahrensstand des Digital Omnibus on AI (Trilog-Einigung 07.05.2026, Parlamentsvotum 16.06.2026, Ratsannahme 29.06.2026). Zum Redaktionsstand 23.07.2026 ist der Omnibus noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht; bis dahin gelten formal die ursprünglichen Fristen, die Verschiebung ist aber politisch beschlossen. Redaktionelle Einschätzung sind die Priorisierungsempfehlungen und die Bewertung des Marktdrucks. Der Beitrag klassifiziert keine einzelnen Produkte und ersetzt keine Rechtsberatung; Hochrisiko- und Grenzfälle gehören zwingend in juristische Prüfung. Nationale Aufsichtsstrukturen behandelt der DACH-Vergleich dieses Themenclusters.
Methodik: Erstellt mit KI-Unterstützung auf Basis eigener Web-Recherche in Primärrechtsquellen und offiziellen Verfahrensdokumenten (Stand 23.07.2026); menschliche Faktenprüfung und redaktionelle Freigabe vor Veröffentlichung vorgesehen. Alle Fristen und Artikelnummern wurden gegen den Verordnungstext und den Omnibus-Verfahrensstand geprüft. Der Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.
| Datum | Änderung |
|---|---|
| 2026-07-23 | Vollständige Neufassung: Fristen-Tabelle inkl. Digital Omnibus, Art.-25-Analyse, Art.-26-Programm, FAQ, verifizierte Quellen |
| 2026-07-23 | Erstfassung Launch-Korpus (Status: draft) |
Ein Briefing pro Woche: Entscheidungsfragen, eingeordnete Zahlen und Fristen. Ihre Adresse geben wir nicht weiter.
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